SK 2013 253 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Weber Gerichtsschreiberin Brodbeck vom 26. Februar 2014 in der Strafsache A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen Widerhandlung gegen die Kantonale Strassenverkehrsgesetzgebung Regeste: Zu prüfen war, ob Art. 8 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes (KSVG) in Einklang mit dem SVG und der StPO steht. Das Bundesgericht äusserte sich am 11. Mai 1981 zu einer inhaltlich identischen Norm des Kantons Zürich (BGE 107 IV 446) und kam zum Schluss, dass die fragliche Bestimmung mit dem SVG in Einklang steht, da ihr rein strafprozessualer Charakter zukomme. Da die Gesetzgebungskompetenz im Gebiet des Strafprozessrechts der Kompetenz der Kantone per 1. Januar 2011 entzogen wurde, verletzt Art. 8 i.V.m. 18 KSVG Bundesrecht. Der Beschuldigte war zufolge der derogatorischen Kraft des Bundes- rechts freizusprechen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Am 5. November 2012 wurde mit dem Fahrzeug des Beschuldigten eine Geschwindigkeits- übertretung begangen. Da der Beschuldigte der schriftlichen Aufforderung, das ihm zuge- stellte Formular zur Lenkerermittlung auszufüllen und zu retournieren, nicht nachkam, bega- ben sich am Mittag des 20. Dezember 2012 zwei Polizeibeamten zu ihm nach Hause. Der Beschuldigte reagierte ungehalten und war nicht bereit, Angaben zum Lenker zu machen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen die Kantonale Strassenverkehrsgesetzgebung, begangen als Fahrzeughalter gegenüber der Polizei durch Nichtbekanntgabe von Name und Adresse derjenigen Person, welche am 5. November 2012 sein Fahrzeug anlässlich einer Geschwindigkeitsübertretung gelenkt hatte. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe der Polizei gegenüber erwähnt, nicht verpflichtet zu sein, über Familienangehörige Auskunft geben zu müsse, erachtete die Vorinstanz als Schutzbehaup- tung. Auszug aus den Erwägungen: […] III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes (KSVG) ist der Fahrzeughalter bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften verpflichtet, den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden Name und Adresse der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers bekannt zu geben. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 8 Abs. 1 KSVG das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des (Anm.: zwischenzeitlich aufgehobenen) Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV). Verstösse gegen Art. 8 KSVG werden mit Busse bestraft (Art. 18 KSVG). Es stellt sich vorab die Frage des Verhältnisses dieser kantonalen Normen zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (SVG) und zur eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO). Art. 106 Abs. 6 SVG berechtigt die Kantone zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, unter Ausnahme des Bereichs des Motorfahrzeug-, Fahrrad- und Eisenbahnfahrzeugverkehrs. Sie sind somit – entgegen Art. 335 StGB – zum Erlass eines ergänzenden Übertretungsstrafrechts auf dem Gebiet des Strassenverkehrs nur insoweit befugt, als die kantonalen Vorschriften nicht Motorfahrzeuge, Fahrräder oder Eisenbahnfahrzeuge betreffen. In BGE 107 IV 146 äusserte sich das Bundesgericht am 11. Mai 1981 zu einer Vorschrift des Kantons Zürich, wonach dem Fahrzeughalter die Pflicht auferlegt wurde, der Polizei Auskunft zu erteilen, wer sein Fahrzeug geführt und wem er es überlassen hat. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die fragliche Norm keine der Rechtsetzungskompetenz der Kantone entzogene, dem Strassenverkehrsrecht des Bundes vorbehaltene Bestimmung darstelle, da sie ausschliesslich prozessrechtlicher Natur sei. Konkret machte das Bundesgericht die folgenden Ausführungen (BGE 107 IV 146 E. 2 f.): «2. § 15 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Stras- senverkehrsrechtes des Bundes vom 11. September 1966 lautet: "Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Zeugnisverweige- rungsrecht die Auskunft zu verweigern." a) Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zugeschnittene Bestimmung strafprozessualen Charakters. Eine effiziente Strafverfolgung auf dem Gebiet des Strassenverkehrs erfordere, dass ihre Organe jederzeit die nöti- gen Auskünfte erhalten könnten. Da die Zürcher Strafprozessordnung der Polizei kein Recht zur Zeu- geneinvernahme einräume, brauche es strafprozessuale Normen, welche die Polizeiorgane ermäch- tigten, Personen unter Aussagezwang einzuvernehmen. Der umstrittene § 15 Abs. 1 verfolge einzig diesen strafprozessualen Zweck. Er diene der den Kantonen durch Art. 103 Abs. 2 SVG übertragenen Strafverfolgung. 2 b) Es ist unverkennbar, dass der im zweiten Satz enthaltene Hinweis auf die sinngemässe Anwen- dung der strafprozessualen Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht § 15 Abs. 1 formell und materiell als prozessrechtliche Norm charakterisiert. Er umschreibt lediglich die Stellung und Be- deutung des Fahrzeughalters als Beweismittel in einem Strafverfahren, das gegen den unbekannten Lenker seines Fahrzeugs geführt wird. Hingegen enthält diese kantonale Norm keine zusätzlichen, allein dem Strassenverkehrsrecht des Bundes vorbehaltenen Bestimmungen, wie der Beschwerdefüh- rer behauptet. Verkehrsvorschriften sind Regeln, welche das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers gegenüber anderen auf den Verkehrswegen befindlichen Personen ordnen (SCHULTZ, Rechtspre- chung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1973-1977, S. 209). Die dem Fahrzeug- halter auferlegte kantonalrechtliche Pflicht, der Polizei über bestimmte Punkte Auskunft zu geben, stellt zweifelsohne keine Verkehrsvorschrift im genannten Sinne dar. Vielmehr legt § 15 Abs. 1 eine dem kantonalen Strafverfahrensrecht eigene Beweisführungsart fest. Wie das Verfahren zur Verneh- mung des Auskunftspflichtigen zum eigentlichen Zeugenverhör abgegrenzt wird, steht - unter Wah- rung verfassungsmässiger Grundsätze - im Belieben des zur Prozessrechtssetzung befugten Kantons (vgl. ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 47-52, S. 85/86; HANSJÖRG TARNUTZER, Die Stellung des Beschuldigten im Bündner Strafprozess, 1972, S. 24) und könnte im übrigen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde nicht beanstandet werden. 3. Ist aber § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenver- kehrsrechts des Bundes nach dem Gesagten ausschliesslich strafprozessualer Natur, hält die darin aufgestellte Aussagepflicht des Motorfahrzeughalters bzw. deren strafrechtliche Sanktionierung vor dem Bundesrecht stand. Art. 335 Abs. 2 StGB behält den Kantonen die Befugnis vor, die Übertretung kantonaler Prozessvorschriften mit Strafe zu bedrohen. Diese Kompetenz wird durch die einschlägi- gen Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts des Bundes in keiner Weise eingeschränkt. Weder Art. 3 noch Art. 106 Abs. 2 und 3 SVG enthalten Vorschriften, welche die den Kantonen auch im Ver- kehrswesen obliegende Strafverfolgung (Art. 103 Abs. 2 SVG) betreffen oder den am Strafverfahren zu beteiligenden Personenkreis irgendwie begrenzen. Auch bedeutet das Fehlen entsprechender eidgenössischer Bestimmungen nicht, dass die Verweigerung der Aussagepflicht nicht zum Gegen- stand eines kantonalen Übertretungstatbestandes gemacht werden dürfte; in den angeblich verletzten SVG-Bestimmungen ist kein qualifiziertes Schweigen in dem Sinne erkennbar, dass das fragliche, vom Kanton Zürich unter Strafe gestellte Verhalten überhaupt straflos zu bleiben hat.» Art. 8 KSVG ist inhaltlich praktisch identisch mit der fraglichen zürcherischen Bestimmung im erwähnten Entscheid und ebenfalls strafprozessrechtlicher Natur. Anders als zur Zeit des zitierten Entscheids ist jedoch heute die Gesetzgebung im Bereich des Strafprozessrechts Sache des Bundes (Art. 123 BV) und seit dem 1. Januar 2011 der Gesetzgebungskompetenz der Kantone entzogen. Gemäss Art. 123 Abs. 2 BV sind die Kantone nur noch für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Im Weiteren bleiben die Kantone gemäss Art. 445 StPO zuständig zum Erlass der zum Vollzug der StPO notwendigen Ausführungsbestimmungen, wobei sich diese Kompetenz auf diejenigen Bereiche beschränkt, welche in der StPO ausdrücklich genannt werden (FINGERHUTH in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 445 N 2; für die konkreten Bereiche siehe N 3). Die Pflichten von Auskunftspersonen oder von Beschuldigten, insbesondere betreffend ihre Pflicht, Auskunft zu geben oder Aussagen zu machen, fallen nicht in die den Kantonen zur Gesetzgebung zugestandenen Bereiche. Art. 8 KSVG betrifft somit ein Gebiet, welches der Gesetzgebungskompetenz der Kantone entzogen ist, und steht im Widerspruch zur schweizerischen StPO. Der Schuldspruch gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 18 KSVG verletzt folglich Bundesrecht. Der Beschuldigte ist zufolge der derogatorischen Kraft des Bundesrechts freizusprechen. […] 3 4