Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass in der vorliegenden Konstellation die Einziehung derjenigen Fahrzeuge, die nicht zur Begehung des konkreten Delikts gedient haben, mit Blick auf Sinn und Zweck der Sicherungseinziehung möglich sein muss. 5. Diesen Ausführungen folgend ist die vorinstanzlich verfügte Sicherungseinziehung des Motorrads Buell XB12R, des Kleinmotorfahrzeugs Dresel MCT Y7 und des Lieferwagens IVECO 35-10 zu bestätigen. Diese sind durch das Regierungsstatthalteramt Bern zu verwerten und der Verwertungserlös ist abzüglich der Kosten für Verwahrung und Verwertung der Fahrzeuge an den Berufungsführer herauszugeben.