Diese Erwägungen sind auch für das vorliegende Verfahren massgebend. Die Gefahr, dass der Berufungsführer erneut trotz entzogenem Führerausweis ein Motorfahrzeug lenken wird, erscheint hier zudem umso grösser, als der Berufungsführer ein solches Verhalten gegenüber der Polizei bereits angekündigt hat (vgl. pag. 4). Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass in der vorliegenden Konstellation die Einziehung derjenigen Fahrzeuge, die nicht zur Begehung des konkreten Delikts gedient haben, mit Blick auf Sinn und Zweck der Sicherungseinziehung möglich sein muss.