Im Ergebnis wäre somit auch die Einziehung des Tatfahrzeugs mangels Eignung unverhältnismässig und folglich unzulässig, was nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein kann. Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einziehung nicht in jedem Fall an eine Anlasstat knüpfen wollte, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die Einziehung gemäss dem Wortlaut von Art. 69 StGB auch 5 zulässig ist, wenn der fragliche Gegenstand lediglich zur Begehung eines Delikts bestimmt war.