Konsequenterweise müsste diesfalls gefolgert werden, dass die Einziehung (nur) des Tatfahrzeugs nicht geeignet ist, den Berufungsführer von der Begehung weiterer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz abzuhalten, da es ihm diesfalls wie erwähnt ohne Weiteres möglich wäre, die sich noch in seinem Besitz befindlichen Motorfahrzeuge trotz entzogenem Führerausweis zu lenken und damit weitere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu begehen. Im Ergebnis wäre somit auch die Einziehung des Tatfahrzeugs mangels Eignung unverhältnismässig und folglich unzulässig, was nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein kann.