genem Führerausweis zu lenken und weitere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu begehen. Unter Berücksichtigung der äussert ungünstigen Legalprognose würde dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen. Die Inkaufnahme einer solchen, bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorhersehbaren Gefahr kann vom Gesetzgeber mit Blick auf den Sinn und Zweck der Sicherungseinziehung nicht beabsichtigt worden sein. Kommt hinzu, dass die Einziehung lediglich des Tatfahrzeugs die Möglichkeit einer Sicherungseinziehung prinzipiell in Frage stellt.