Dieser Schutz kann im Bereich des Strassenverkehrs in Konstellationen wie der vorliegenden, bei denen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Delikte und damit der Gefährdung der Sicherheit anderer besteht, nur dadurch gewährleistet werden, dass alle sich im Besitz der betroffenen Person befindlichen potenziellen Tatfahrzeuge eingezogen werden. Die Einziehung nur des effektiven Tatfahrzeugs erscheint vorliegend zum Schutz der Allgemeinheit nicht ausreichend, zumal es dem Berufungsführers diesfalls ohne Weiteres möglich wäre, die sich noch in seinem Besitz befindlichen Motorfahrzeuge trotz entzo-