Der Sinn und Zweck der Sicherungseinziehung besteht somit im Schutz der Allgemeinheit. Dieser Schutz kann im Bereich des Strassenverkehrs in Konstellationen wie der vorliegenden, bei denen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Delikte und damit der Gefährdung der Sicherheit anderer besteht, nur dadurch gewährleistet werden, dass alle sich im Besitz der betroffenen Person befindlichen potenziellen Tatfahrzeuge eingezogen werden.