69 StGB die Einziehung von Gegenständen unter anderem voraussetzt, dass diese zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren. Bei der Auslegung einer Gesetzesnorm ist indessen neben dem Wortlaut insbesondere auch der Sinn und Zweck der Bestimmung massgebend. Die Sicherungseinziehung ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1). Der Sinn und Zweck der Sicherungseinziehung besteht somit im Schutz der Allgemeinheit.