4. 4.1 Der Berufungsführer bringt im Weiteren vor, Art. 69 StGB sehe gemäss seinem Wortlaut lediglich die Einziehung von Gegenständen vor, die zur Begehung des Delikts gedient haben. Vorliegend sei aber auch die Einziehung weiterer, für die Tat nicht massgebender Fahrzeuge angeordnet worden, was vom Wortlaut von Art. 69 StGB nicht erfasst sei. 4.2 Es trifft zwar zu, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 69 StGB die Einziehung von Gegenständen unter anderem voraussetzt, dass diese zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren.