Weder der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, noch die ausgesprochenen Strafen wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz konnten den Berufungsführer bisher davon abhalten, erneut Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsgesetz zu begehen. Es ist damit weder ersichtlich noch vom Berufungsführer dargetan, mit welchem milderen Mittel der Berufungsführer von weiteren Strassenverkehrsdelikten abgehalten werden könnte.