4 höher zu gewichten, als das private Interesse des Berufungsführers an der Herausgabe der Fahrzeuge. Entgegen der Auffassung des Berufungsführers erweist sich die Einziehung der Motorfahrzeuge auch als erforderlich. Weder der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, noch die ausgesprochenen Strafen wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz konnten den Berufungsführer bisher davon abhalten, erneut Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsgesetz zu begehen.