Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Berufungsführer, der nicht mehr berufstätig ist und seit dem Jahr 2004 von einer Erbschaft lebt, sich erneut Motorfahrzeuge beschaffen kann, so stellen die damit verbundenen Kosten sowie das Einlöse- und Anmeldeverfahren beim SVSA eine Hürde dar, die im Sinne der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet ist, weitere Widerhandlungen des Berufungsführers gegen das Strassenverkehrsgesetz zumindest zu verzögern oder zu erschweren. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die privaten Interessen des Berufungsführers das öffentli-