Eine Wiederbeschaffung ist mit erheblichen Kosten verbunden. Die Einziehung ist deshalb zumindest geeignet, weitere Widerhandlungen der betroffenen Person gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verzögern oder zu erschweren (Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.2, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben.