3.1 Der Berufungsführer macht geltend, die Einziehung der Motorfahrzeuge sei mangels Eignung unverhältnismässig, da es ihm durchaus möglich sei, bald wieder neue Motorfahrzeuge zu beschaffen. Zudem sei sie weder erforderlich noch stehe sie in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und seinen privaten Interessen. 3.2 Der Auffassung des Berufungsführers kann nicht gefolgt werden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Einziehung von Motorfahrzeugen nicht bereits deshalb unverhältnismässig, weil die Motorfahrzeuge für die betroffene Person leicht ersetzbar sind. Eine Wiederbeschaffung ist mit erheblichen Kosten verbunden.