Sobald er zu Hause sei, werde er wieder eines seiner Fahrzeuge fahren (pag. 4). Dass er diese Aussage gegenüber der Polizei getätigt hat, wird vom Berufungsführer nicht bestritten (vgl. seine diesbezügliche Aussage an der Hauptverhandlung, pag. 86 Z. 21 ff.). Nach dem Gesagten ist dem Berufungsführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine äussert ungünstige Legalprognose für zukünftiges Wohlverhalten bezüglich Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu stellen.