Hervorzuheben ist, dass die letzte Verurteilung des Berufungsführers (unter anderem wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis) 3 mit Strafbefehl vom 2. März 2012 erfolgte, mithin nicht einmal drei Monate vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird die Uneinsichtigkeit des Berufungsführers durch seine Aussagen untermauert.