Die einschlägigen Vorstrafen und verhängten Administrativmassnahmen zeigen deutlich auf, dass der Berufungsführer nicht bereit und Willens ist, den Führerausweisentzug und die Strassenverkehrsordnung zu respektieren. Hervorzuheben ist, dass die letzte Verurteilung des Berufungsführers (unter anderem wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis) 3 mit Strafbefehl vom 2. März 2012 erfolgte, mithin nicht einmal drei Monate vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall.