Schliesslich beging der Berufungsführer am 23. Mai 2012 die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Delikte. 2.2 Die einschlägigen Vorstrafen und verhängten Administrativmassnahmen zeigen deutlich auf, dass der Berufungsführer nicht bereit und Willens ist, den Führerausweisentzug und die Strassenverkehrsordnung zu respektieren.