verletzung (begangen am 15. April und 11. September 2011) und des Führens eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Motorfahrzeugs (begangen am 21. Juni 2011) schuldig gesprochen. Aufgrund dieser erneuten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verlängerte das SVSA am 4. Juli 2011 die Sperrfrist auf unbestimmte Zeit. Schliesslich beging der Berufungsführer am 23. Mai 2012 die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Delikte.