Am 29. September 2009 wurde der Berufungsführer mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis schuldig erklärt, worauf das SVSA am 2. Oktober 2009 eine Sperrfrist von 12 Monaten verfügte. Am 14. Dezember 2011 wurde der Berufungsführer mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft unter anderem erneut schuldig gesprochen der Verletzung von Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis.