Die Eignungsuntersuchung hat der Berufungsführer abgebrochen bzw. seine Teilnahme an derselben verweigert. Das SVSA entzog daraufhin dem Berufungsführer mit Verfügung vom 18. Juni 2009 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von drei Monaten. Am 29. September 2009 wurde der Berufungsführer mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis schuldig erklärt, worauf das SVSA am 2. Oktober 2009 eine Sperrfrist von 12 Monaten verfügte.