2. 2.1 Betreffend die Vorstrafen und die gegen den Berufungsführer ausgesprochenen Administrativmassnahmen lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (vgl. pag. 8, 10 und 46 ff.): Der Berufungsführer wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes II Emmen- tal-Oberaargau vom 21. März 2006 schuldig erklärt wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 18. Oktober 2005. Am 8. Juni 2006 wurde er gestützt auf einen Vorfall vom 10. Februar 2006 vom Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland (unter anderem) erneut wegen denselben Delikten schuldig gesprochen.