Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt die Sicherungseinziehung eines Motorfahrzeugs namentlich in Betracht, wenn dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2; BGE 137 IV 249 E. 4).