Regeste: Entgegen dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 StGB unterliegt nicht nur dasjenige Motorfahrzeug der Sicherungseinziehung, welches zur Begehung der zu beurteilenden (Strassenverkehrs-) Delikte gedient hat. Die Sicherungseinziehung der nicht zur Begehung der Tat verwendeten Motorfahrzeuge des Beschuldigten ist dann zulässig, wenn diesem eine äusserst ungünstige Legalprognose zu stellen ist und der Schutz der Allgemeinheit nur durch die Einziehung sämtlicher sich in seinem Besitz befindlichen Motorfahrzeuge gewährleistet werden kann. Bestätigung der vorinstanzlich verfügten Sicherungseinziehung. [...] II. SACHVERHALT, RECHTLICHE WÜRDIGUNG UND SANKTION