allerdings darf diese Verrechnung nicht dazu führen, dass das amtliche Honorar beeinträchtigt würde, welches gemäss Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes geschuldet ist. Der Verrechnung unterliegt nur der nachforderbare Differenzbetrag zwischen Entschädigung und Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz, vorliegend also CHF 973.35 ([…]). [...]