Der Anspruch des Beschuldigten auf eine Entschädigung richtet sich nach Art. 429 i.V.m. 436 StPO. […]. Dem Beschuldigten wird somit für seine Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Kantons Bern eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'986.00 (Honorar CHF 3'476.25, Auslagen CHF 214.50, MwSt CHF 295.25) zugesprochen. Diese Entschädigung ist aber gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den seinerseits geschuldeten Verfahrenskosten zu verrechnen; allerdings darf diese Verrechnung nicht dazu führen, dass das amtliche Honorar beeinträchtigt würde, welches gemäss Art.