Berufung gegen das Urteil des Kollegialgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Juli 2011 (Neubeurteilung aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013) Regeste: Der teilweise obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine Teilentschädigung. Diese Entschädigung ist aber gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den seinerseits geschuldeten Verfahrenskosten zu verrechnen; allerdings darf diese Verrechnung nicht dazu führen, dass das amtliche Honorar beeinträchtigt würde.