SK 2013 19 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Bratschi sowie Gerichts- schreiberin Rodriguez vom 23. Juli 2013 in der Strafsache A. vertreten durch Fürsprecher X. Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und B. vertreten durch Rechtsanwalt Y. Straf- und Zivilklägerin Berufung gegen das Urteil des Kollegialgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Juli 2011 (Neubeurteilung aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013) Regeste: Der teilweise obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine Teilentschädigung. Diese Ent- schädigung ist aber gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den seinerseits geschuldeten Ver- fahrenskosten zu verrechnen; allerdings darf diese Verrechnung nicht dazu führen, dass das amtliche Honorar beeinträchtigt würde. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschuldigte wurde schuldig erklärt der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach be- gangen z.N. von drei Kindern. Die Schuldsprüche sind rechtskräftig. Die Kammer hat sich nach der Kassation durch das Bundesgericht nur noch mit der Strafzumessung zu befassen (inkl. Kostenfolgen). [...] V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG 3. Oberinstanzliche Anwaltskosten des Beschuldigten Der Anspruch des Beschuldigten auf eine Entschädigung richtet sich nach Art. 429 i.V.m. 436 StPO. […]. Dem Beschuldigten wird somit für seine Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Ver- fahren zu Lasten des Kantons Bern eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'986.00 (Honorar CHF 3'476.25, Auslagen CHF 214.50, MwSt CHF 295.25) zugesprochen. Die- se Entschädigung ist aber gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den seinerseits ge- schuldeten Verfahrenskosten zu verrechnen; allerdings darf diese Verrechnung nicht dazu führen, dass das amtliche Honorar beeinträchtigt würde, welches gemäss Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes geschuldet ist. Der Verrechnung unterliegt nur der nachforderbare Differenzbetrag zwischen Entschädigung und Honorar gemäss der Ta- rifordnung für den Parteikostenersatz, vorliegend also CHF 973.35 ([…]). [...]