Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. März 2013 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, namentlich zur Prüfung und ggf. Durchführung der vom Gesuchsteller beantragten oder anderer zweckmässiger Beweismassnahmen zur Feststellung von Art und Ausmass der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers. […]