10. Zusammenfassend konnte der Gesuchsteller glaubhaft machen, dass seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung mit einiger Wahrscheinlichkeit stark vermindert oder gar aufgehoben gewesen sein und zu einer wesentlich milderen Strafe bzw. zu einem Freispruch führen könnte. Es kann ihm keine prozessuale Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen.