Mit Blick auf das Verhalten des Gesuchstellers während und nach der Tat sowie des unmittelbar anschliessend angeordneten Fürsorgerischen Freiheitsentzugs besteht nicht nur die Möglichkeit, sondern vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass zum Tatzeitpunkt ein psychotisches Zustandsbild und somit eine Beeinträchtigung bis hin zur Schuldunfähigkeit bestanden haben könnte. Das Vorliegen einer Schizophrenie als neue Tatsache ist daher geeignet, mindestens eine wesentlich mildere Bestrafung oder gar einen Freispruch herbeizuführen, weshalb sie als erheblich zu qualifizieren ist.