Vielmehr ist es erfahrungsgemäss möglich, dass bei Vorliegen eines akutpsychotischen Zustandes im Rahmen einer Schizophrenie völlige Schuldunfähigkeit bestanden hat (vgl. STRATENWERTH/WOHLERS, StGB Handkommentar, N 4 zu Art. 19 StGB). Mit Blick auf das Verhalten des Gesuchstellers während und nach der Tat sowie des unmittelbar anschliessend angeordneten Fürsorgerischen Freiheitsentzugs besteht nicht nur die Möglichkeit, sondern vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass zum Tatzeitpunkt ein psychotisches Zustandsbild und somit eine Beeinträchtigung bis hin zur Schuldunfähigkeit bestanden haben könnte.