Vorliegend kann jedoch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass zum Tatzeitpunkt bloss eine (geringe) Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Vielmehr ist es erfahrungsgemäss möglich, dass bei Vorliegen eines akutpsychotischen Zustandes im Rahmen einer Schizophrenie völlige Schuldunfähigkeit bestanden hat (vgl. STRATENWERTH/WOHLERS, StGB Handkommentar, N 4 zu Art.