Das Bundesgericht sprach zuletzt von „rend[re] possible […] un jugement sensiblement plus favorable au condamné“ (Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2011 vom 20.06.2011 E. 1.2, mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, Hervorhebung hinzugefügt). Bei dem in der Praxis nicht seltenen Fall der Revision wegen einer neu behaupteten oder stärkeren Verminderung der Schuldfähigkeit zeigt sich das Bundesgericht zurückhaltend (BSK-HEER N 80 zu Art. 410 StPO).