In der Lehre ist umstritten, welche Wahrscheinlichkeit einer Veränderung der tatsächlichen Urteilsgrundlagen zu fordern ist. Während für gewisse Autoren die „blosse Möglichkeit“ genügt, fordern andere eine „vernünftige Aussicht“ oder gar eine grosse Wahrscheinlichkeit (vgl. BSK-HEER, N 7 zu Art. 413 StPO, m.w.H.). Das Bundesgericht sprach zuletzt von „rend[re] possible […] un jugement sensiblement plus favorable au condamné“ (Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2011 vom 20.06.2011 E. 1.2, mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, Hervorhebung hinzugefügt).