132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 130 lit. c StPO ist das Revisionsgesuch als nicht rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. 9. Schliesslich ist zu prüfen, ob die neuen Tatsachen geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen. Es stellt sich mithin die Frage nach der sog. Erheblichkeit der neu vorgebrachten Tatsachen bzw. Beweismittel.