Generell zeigt sich das Bundesgericht zurückhaltend bei der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, wenn ein Gesuchsteller im Revisionsverfahren bereits früher bekannte Tatsachen erst später vorbringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.61/2002 vom 16.05.2003, E. 3.3.). Angesichts dieser Zurückhaltung, der Art der psychischen Krankheit des Gesuchstellers, des unmittelbar nach der Tat angeordneten Fürsorgerischen Freiheitsentzugs und schliesslich auch der oberinstanzlich notwendig erachteten Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit.