Demnach kann auch nicht beurteilt werden, ob der Gesuchsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage war, seine Krankheit im Rahmen des ordentlichen Einspracheverfahrens vorzubringen bzw. ob ihm prozessuale Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Generell zeigt sich das Bundesgericht zurückhaltend bei der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, wenn ein Gesuchsteller im Revisionsverfahren bereits früher bekannte Tatsachen erst später vorbringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.61/2002 vom 16.05.2003, E. 3.3.).