Das Ausmass der zur Tatzeit möglichen Beeinträchtigung des Gesuchstellers in Folge seiner psychischen Krankheit kann basierend auf die bestehende Aktenlage nicht geklärt werden. Demnach kann auch nicht beurteilt werden, ob der Gesuchsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage war, seine Krankheit im Rahmen des ordentlichen Einspracheverfahrens vorzubringen bzw. ob ihm prozessuale Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.