8. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte, ohne berechtigten Grund verschwieg und in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 E. 2). Man kann sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt worden sind (BGE 127 IV 133 E. 6).