Ihr lag zwar S. 1 des Protokollauszugs der Vormundschaftsbehörde W. vor, aus dem die Umwandlung der Beistandschaft über den Gesuchsteller hervorgeht (GB 1, pag. 5) – Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand finden sich allerdings erst auf S. 2 (GB 1, pag. 7). Neben der Art der psychischen Störung war somit insbesondere auch deren Ausmass unbekannt. Insofern handelt es sich beim Umstand, dass der Gesuchsteller an Schizophrenie leidet bzw. beim Ausmass der möglichen Beeinträchtigung aufgrund der vorhandenen psychischen Störung um eine neue Tatsache und demnach um ein Novum i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.