137 Abs. 2). Ebenso ist davon auszugehen, dass aufgrund dieses Umstands Art. 19 Abs. 2 StGB im Strafbefehl aufgeführt wurde, allerdings ohne Art. 48a StGB (vgl. GB 4, pag. 25). Basierend auf dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Staatsanwältin nicht bekannt sein konnte, dass es sich bei der psychischen Störung des Gesuchstellers um Schizophrenie handelt. Ihr lag zwar S. 1 des Protokollauszugs der Vormundschaftsbehörde W. vor, aus dem die Umwandlung der Beistandschaft über den Gesuchsteller hervorgeht (GB 1, pag. 5) – Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand finden sich allerdings erst auf S. 2 (GB 1, pag. 7).