413 StPO m.w.H.; vgl. BGE 130 IV 77 E. 1 S. 73). Gemäss Protokollauszug der Vormundschaftsbehörde W. vom 9. Juli 2011 leidet der Gesuchsteller an Schizophrenie (GB 1, pag. 7). Es ist davon auszugehen, dass der Staatsanwältin bei Erlass des Strafbefehls aufgrund des Anzeigerapports vom 17. August 2012 bekannt war, dass der Gesuchsteller an einer psychischen Störung leidet, wurde doch gleichentags der Fürsorgerische Freiheitsentzug über den Gesuchsteller verfügt (vgl. Anzeigerapport S. 3). Dies wird auch von der Staats- bzw. Generalstaatsanwaltschaft eingeräumt (pag. 137 Abs. 2).