7. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob es sich bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Tatsache, wonach er an einer psychischen Krankheit leide und aufgrund dieser womöglich die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vermindert oder gar aufgehoben gewesen sein könnte, um ein Novum i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Die neue Sach- bzw. Beweislage ist im Revisionsverfahren nicht abschliessend zu beurteilen. Es findet vielmehr eine lediglich vorläufige Prüfung statt (BSK-HEER, N 1 zu Art. 413 StPO). Die Noven i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind vom Gesuchsteller bloss glaubhaft zu machen (BSK-HEER, N 5 zu Art. 413 StPO m.w.