A.________ hat dem Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren die ihrer Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, auf den Schuldspruch entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 14‘141.45 und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘199.50, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).