49 IV. 1. Infolge des vor oberer Instanz erfolgten Freispruchs wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ohne Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht wie folgt bestimmt (1/2 des erstinstanzlich gesprochenen Honorars von CHF 28‘282.95): Stunden Satz amtliche Entschädigung 59.25 200.00 CHF 11'850.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 1'243.95 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF