48 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich gemeinsam begangen mit H.________ in der Zeit von ca. Mai 2009 bis ca. Ende August 2009 in K.________(Ortschaft), z.N. von 75 Personen gemäss Anhang I, Liste der Geschädigten bei der M.________(Unternehmung), des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Februar 2013 (WSG 2012 15-1), im Deliktsbetrag von CHF 116‘106.00 unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 5‘250.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), an