Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Februar 2013 (WSG 2012 15-19) anzurechnen und die Forderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger reduzieren sich entsprechend. 3. Das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. März 2010 in den Räumlichkeiten von H.________ in AH.________(Ortschaft), L.________(Land), beschlagnahmte Notebook BF.________(Marke), inkl. Adapter und Tasche sowie das am selbigen Tag und Ort ebenfalls beschlagnahmte Netbook BG.________(Marke), inkl. Adapter, Maus und Tasche werden in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen.