73 Abs. 1 Bst. b StGB gemäss Anhang IV des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Februar 2013 (WSG 2012 15-19) bzw. der Urteilsberichtigung des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 15. April 2013 an die dort aufgeführten Geschädigten und Privatkläger und im dort aufgeführten Umfang verteilt. Die zugesprochenen Beträge sind an die gutgeheissenen Zivilklagen gemäss Ziff. X des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Februar 2013 (WSG 2012 15-19) anzurechnen und die Forderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger reduzieren sich entsprechend.